booking.com und Expedia blitzen ab: Gesetzliches Verbot der Bestpreisklausel

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booking.com und Expedia blitzen ab: Gesetzliches Verbot der Bestpreisklausel

Beitrag von #1 »Anne » 20. Okt 2017 19:40

jetzt vom VfGH (Österreichische Verfassungsgerichtshof) bestätigt

Im Detail erklärt das Höchstgericht, dass das gesetzliche Verbot der Ratenparität den freien Wettbewerb und die Verbraucher schützt
Wien (OTS) - Jahrelang hat sich die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV) gegen die sogenannten „Bestpreisklauseln“ engagiert: „Denn genausolang haben internationale Online-Multis mit diesen Klauseln österreichischen Hotels verboten, dass sie ihren Gästen auf der eigenen Website günstigere Preise anbieten. Aber das ist jetzt endgültig vorbei“, erklärt ÖHV-Generalsekretär Dr. Markus Gratzer. Die ÖHV hat intensive politische Überzeugungsarbeit geleistet, bis der Nationalrat im Vorjahr das gesetzliche Verbot der Ratenparität beschlossen hat.

VfGH: Änderungen schützen freien Wettbewerb und Verbraucherinteressen
Doch Booking und Expedia haben beim Höchstgericht Beschwerde dagegen eingelegt. Nun sind sie endgültig abgeblitzt: Die Änderungen im UWG und PrAG sind verfassungskonform und der VfGH hält dezidiert fest, dass die Gesetze „die Sicherung eines freien Wettbewerbs und damit auch die Wahrung der Verbraucherinteressen“ zu wahren: „Das haben wir jetzt schriftlich vom VfGH: Danke dafür an Booking und Expedia. Die einzigen Profiteure der Ratenparität waren internationale Online-Multis, die geschädigten die Gäste und die heimischen KMU, die hier Arbeitsplätze schaffen und Steuern abführen“, so Gratzer: „Wir lassen uns von niemandem mehr verbieten, unseren Gästen auf der eigenen Website günstigere Preise anzubieten als über eine Plattform.“ Für die Kosten für den VfGH-Prozess werden letztendlich wohl die aufkommen, die über Expedia und Booking buchen.

Quelle:
https://www.tourismuspresse.at/presseau ... bestaetigt
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Re: booking.com und Expedia blitzen ab: Gesetzliches Verbot der Bestpreisklausel

Beitrag von #2 »Anne » 21. Okt 2017 13:02

Stand in Deutschland
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015
- VI - Kart. 1/14 (V) -
"Bestpreisklauseln" des HRS-Hotel­buchungs­portals kartellrechtswidrig und damit unzulässig
Von HRS praktizierte Bestpreisklauseln bewirken Einschränkung des Wettbewerbs
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das HRS-Hotelbuchungsportal Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 eingelegt, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt wurde.
Vereinbarung einer Bestpreisklausel nimmt anderen Hotelportalen wirtschaftlichen Anreiz
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundeskartellamts. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Bestpreisklausel bewirkt spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung
Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30 % übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.
OLG lässt Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu
Das Oberlandesgericht hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien.
Quelle:
http://mobil.kostenlose-urteile.de/OLG- ... 5bcb5aa66d
HRS gibt auf

HRS-Chef Tobias Ragge hat offenbar keine Lust, sich länger vor Gericht zu streiten. Das Hotelportal gibt sich in Sachen Bestpreis-Klausel geschlagen. Ragge verzichtet darauf, vor den BGH zu ziehen.

23.02.2015, 10:27 Uhr

HRS-Chef Tobias Ragge hat keine Lust mehr, sich Jahre lang vor Gericht zu streiten.
Foto: HRS
„HRS hat jedoch kein Interesse an einem jahrelangen Rechtstreit, der sich unweigerlich ergäbe, wenn der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverweist“, lässt das Kölner Portal per Pressemitteilung verkünden. Anfang Januar hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, was im Dezember 2013 schon das Bundeskartellamt entschieden hatte: Die Bestpreis-Klausel von HRS ist rechtswidrig.

HRS hält weiterhin an seiner Bestpreis-Garantie fest und verspricht den Kunden, dass sie ihr Geld zurück bekommen, wenn sie das Zimmer woanders im Internet zu einem günstigeren Preis finden. Nach wie vor ist HRS das einzige Portal in Deutschland, das für die Bestpreis-Klausel abgemahnt wurde. Immer noch prüft das Bundeskartellamt die Klauseln der HRS-Wettbewerber Booking.com und Expedia.

HRS sieht sich „massiv im Wettbewerb beeinträchtigt“. HRS-Chef Tobias Ragge ist verärgert über die Trägheit des Bundeskartellamts. „International schaffen es die Behörden, konstruktiv mit den beteiligten Unternehmen an einer branchenweiten Lösung zu arbeiten. Das Bundeskartellamt beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit dem Thema und hat es bis heute nicht geschafft, hier einen einheitlichen Standard zu etablieren. Wir erwarten, dass den Worten nun auch Taten folgen.“ Denn: Anfang Januar hatte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, eine „zügige Fortführung“ der laufenden Verfahren gegen die Bestpreis-Klauseln der HRS-Wettbewerber Booking und Expedia angekündigt.
Quelle:
http://biztravel.fvw.de/bestpreis-klaus ... 40806/4070
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Re: booking.com und Expedia blitzen ab: Gesetzliches Verbot der Bestpreisklausel

Beitrag von #3 »piloty » 12. Jun 2018 23:21

Habe vor kurzem Email von Booking erhalten:
Sehr geehrter Partner,
Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen Ihres Landes sind wir verpflichtet Ihre private und geschäftliche Identität zu bestätigen. Diese Informationen sind nötig, um etwaige Service-Unterbrechungen zu vermeiden.
Dies sollte nur ein paar Minuten dauern. Allerdings ist das Ausfüllen dieses Formulars auch nötig, um weiterhin den störungsfreien Betrieb zu gewährleisten.
Bild

Dann gehe ich auf das Formular, wollen die doch tatsächlich wissen, ob ich die Unterkunft auch noch unter anderem Namen anbiete,
womöglich wollen die rausfinden, ob die Unterkunft in anderen Portalen unter anderem Namen günstiger angeboten wird, denn was wollen die sonst mit dieser Information. Oder sie schalten dann auch Google Adwords Anzeigen unter den anderen Namen :lol:
Unter dem Formular muss man dann auch noch den Hacken bei diesem Satz setzen:
Ich erkläre hiermit, dass sämtliche oben aufgeführte Informationen wahrheitsgemäß sind Bild

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Re: booking.com und Expedia blitzen ab: Gesetzliches Verbot der Bestpreisklausel

Beitrag von #4 »Holunder » 13. Jun 2018 08:32

hmmmm..von alle dem hab ich nie was gelesen oder gehört, danke für Deine Info.

Ich finde, wie schon immer, dass man dieser Arroganz nur entgegen treten kann wenn man dort weder bucht noch inseriert.
Wie schon vor langer Zeit mal jemand geschrieben hat: "stellt Euch vor es ist Krieg und keiner geht hin" 8-)
ich bin dann mal weg

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FairBär
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Re: booking.com und Expedia blitzen ab: Gesetzliches Verbot der Bestpreisklausel

Beitrag von #5 »FairBär » 18. Jun 2018 16:24

Die nutzen ihr Marktmonopol voll aus und diktieren die Regeln.

Ich frage mich eh, wie Unternehmen dort billiger anbieten können als auf der eigenen Homepage.

Warum macht man das? Es kommt dann zu dem geringeren Preis auch noch die Gebühr die man
an solche Portale pro Buchung abdrücken muss.

Oder die haben dann nur die schwer vermietbare Besenkammer eingestellt. Kann auch sein.

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Re: booking.com und Expedia blitzen ab: Gesetzliches Verbot der Bestpreisklausel

Beitrag von #6 »Pega » 20. Jun 2018 21:39

DSGVO Artikel 5 lit c
Personenbezogene Daten müssen:
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
Dies bedeutet, wenn ich eine Anzeige schalte, benötigen die Anbieter meine Anschrift. Mehr nicht.
Daran halten sich aber viele nicht.
Dies ist keine Rechtsberatung sondern spiegelt nur meine freie Meinungsäußerung und evt. Erfahrungen wieder

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