Das Recht am eigenen Bild im Internet

Alle Fragen rund um die Vermietung von Ferienobjekten die öffentlich lesbar sein dürfen diskutieren wir hier. Neu-Vermieter bekommen hier einen guten Eindruck davon, was alles zu beachten ist. Vertieft werden die Themen in den geschlossenen Foren.
Antworten
Benutzeravatar
Storch
Team
Team
Beiträge: 1241
Registriert: 23. Jan 2017 01:17

Das Recht am eigenen Bild im Internet

Beitrag von #1 »Storch » 18. Feb 2016 01:42

Das Recht am eigenen Bild bezeichnet das ausschließliche Recht des Menschen darüber zu entscheiden, ob, wo und wie sein Bildnis verbreitet und veröffentlicht wird – auch im Zeitalter des Internet. Geschützt werden dabei sowohl die ideellen als auch die kommerziellen Interessen des Menschen als elementare Bestandteile des Persönlichkeitsrechts. Geschützt wird das Recht am eigenen Bild insbesondere durch das Kunsturhebergesetz (KUG -Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie).

Das Recht am eigenen Bild im Internet
Der Schutz dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts war bis zum Einzug des Internetzeitalters in erster Linie durch die Printmedien und das klassische Fernsehen gefährdet. Betroffen waren meist Prominente und Personen des öffentlichen Lebens. Die Digitalisierung von Inhalten hat jedoch dazu geführt, dass Bilder und Bildnisse von allen Menschen zu jeder Zeit an jedem Ort angefertigt und weltweit verbreitet werden können. Bereits heute findet die Mehrzahl der Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild im Internet statt, wozu die klassischen Medien aber nach wie vor beitragen, da diese ihre Beiträge ebenfalls digitalisieren und in den Mediatheken, ihren eigenen Internetseiten oder in den Sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, Instagram oder YouTube zum Abruf bereithalten. Daneben sind immer mehr Private betroffen, deren Bildnisse ohne Einwilligung im Internet kursieren.

Bildnis
Das Recht am eigenen Bild schützt das Bildnis einer Person, also deren für Dritte erkennbare Darstellung und Erscheinung. Die Herstellungsweise, die Art und Form der Wiedergabe des Bildnisses spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass für Dritte erkennbar ist, um wen es sich bei der abgebildeten Person handelt. So kann es ausreichend sein, wenn die Person von hinten fotografiert wurde, aber eine Tätowierung trägt, die erkennen lässt, um wen es sich handelt.
Ein Bildnis liegt auch dann vor, wenn kein Bild oder Foto angefertigt, sondern die betroffene Person durch einen Schauspieler oder andere Künstler erkennbar dargestellt wurde.
Eine Verpixelung des Gesichts oder der Augenbalken ist nicht ausreichend, wenn die Person dennoch durch andere Merkmale erkennbar ist.
Entscheidend ist, dass der Betroffene befürchten muss, durch die Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildnisses von Bekannten identifiziert zu werden.

Ausdrückliche und konkludente Einwilligung
Die Einwilligung kann ausdrücklich, aber auch konkludent und damit stillschweigend erteilt werden. Das bloße Hinnehmen von Aufnahmen stellt noch keine Einwilligung dar. Ebenso fehlt es an einer Einwilligung, wenn der Abgebildete von einem Kamerateam überrollt wird und die Aufnahmen lediglich geschehen lässt. Die Einwilligung in die Herstellung von Aufnahmen bedeutet zudem nicht automatisch, dass der Abgebildete damit auch seine Einwilligung in jedwede Verbreitung erteilt (Werbung, Erotik, Merchandising).

Einwilligung nach dem Tod
Ist der Abgebildete verstorben, bedarf es dennoch einer Einwilligung in die Verbreitung und Zurschaustellung des Bildnisses – zumindest für die Dauer von 10 Jahren. § 22 S.3 und 4 KUG: „Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Personen als Beiwerk oder Bilder einer Landschaft, § 23 Absatz 1 Nr.2 KUG
Ohne Einwilligung der abgebildeten Personen dürfen Bilder (nicht Bildnisse!), auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen verbreitet und veröffentlicht werden, § 23 Absatz 1 Nr.2 KUG. Entscheidend ist der Gesamteindruck. Die Person darf nicht zum zentralen Bildinhalt werden. Eine Streichung der Person muss im Einzelfall dazu führen, dass der Charakter des Bildes dadurch nicht verloren geht, weil sie lediglich eine untergeordnete Rolle einnimmt.

Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge und das Recht am eigenen Bild, § 23 Absatz 1 Nr.3 KUG
Eine weitere Ausnahme vom Einwilligungserfordernis sieht das KUG bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnliche Vorgängen in der Öffentlichkeit vor, § 23 Absatz 1 Nr.3 KUG. Hier besteht ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Bildberichterstattung, über das Ereignis informiert zu werden. Der einzelne Teilnehmer spielt insoweit keine Rolle – er ist lediglich ein Mosaik. Daher ist die Bildberichterstattung unzulässig, wenn von einzelnen Teilnehmern Porträtaufnahmen oder Einzelbilder angefertigt werden.
Unter Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen in der Öffentlichkeit werden alle Personenansammlungen verstanden, die sich in der Öffentlichkeit zusammen finden, um ihre innere Verbundenheit zu einem bestimmten Thema zum Ausdruck zu bringen. Nicht hierunter fallen daher private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen. Diese Ansammlungen können von der Öffentlichkeit in wahrgenommen werden, sind aber von der privaten Anteilnahme geprägt und nicht von der Zurschaustellung nach außen. In Einzelfällen kann dies natürlich gewollt sein.
Quelle: Rechtsanwalt Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht, https://ggr-law.com/recht-am-eigenen-bild/
Herzliche Grüße aus dem Süden von Storch

Benutzeravatar
Anne
Team
Team
Beiträge: 984
Registriert: 10. Feb 2017 01:18

Re: Das Recht am eigenen Bild im Internet

Beitrag von #2 »Anne » 18. Feb 2016 14:06

Daher werde ich die Ausflugsorte die ich auf unserer Webseite anzeige selbst fotografieren oder von Bekannten fotografieren lassen.
Sollten Menschen auf den Bildern sein, will ich die Gesichter mit einem Bildbearbeitungsprogramm unkenntlich machen. Das müßte doch
korrekt sein. Für einen Verweis auf eine andere Webseite hole ich mir das Einverständnis des Betreibers per email. Anne
Grüsse aus dem Nahetal

Benutzeravatar
piloty
Beiträge: 926
Registriert: 9. Feb 2017 19:35

Re: Das Recht am eigenen Bild im Internet

Beitrag von #3 »piloty » 18. Feb 2016 19:26

Sei jedoch vorsichtig, wenn du dich z.B. auf Privatgelände von Freizeitparks, Innenräume von Museen etc. befindest und darin ungenehmigt Fotos machst. Vorsichtshalber dann schriftliche Genehmigung einholen. Zwar darfst du für Privatgebrauch Bilder machen, aber sobald du sie für deine gewerbliche Fewo-Vermietung verwendest wirds wieder schwierig.
Zwar werden die meisten Freizeitpark-Betreiber u.a. nichts dagegen haben wenn du sie auf deiner HP bewirbst, aber es gibt auch welche die das gar nicht mögen ohne vorher zu fragen und dann kannst du ne dicke Abmahnung kassieren.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast