Suche auf der Seite: "kurzfristigen"haufe.de hat geschrieben:Mittlerweile ist es gute Übung, dass die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel überarbeitet und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.
quelle:Änderung der Ust zum 31.12.2016
Urteil: Parkplätze müssen mit 19% USt verrechnet werden, auch wenn kostenlos zur Verfügung gestellt
Dies bedeutet für uns, wer Parkplätze oder auch Wlan zur Verfügung stellt, muss diese Leistungen aus dem Übenachtungspreis herausrechnen und mit 19% USt berechnen.
Im Urteil von 2016 gibt es keinen Ansatz, welche geschätzten Gebühren für Parkplätze angemessen sind.
Ebenfalls gibt es keinen Ansatz, wie hoch die Gebüren für Wlan angesetzt werden könnten.
Lösung für mich. Es gibt keine Parkplätze auf meinem Grundstück, die vorhandenen werden alle von mir selber genutzt. Daher heißt es auf meiner Internetseite: Parkplatz am Haus. Ich habe das Glück, das öffentliche Parkplätze direkt am Haus sind.
Um die USt für das Wlan zu umgehen, werde ich einen Router der "Freifunker" installieren und damit werben, das Internet zur Verfügung steht.
Wie seht Ihr das?
Liebe Grüße von der Pega