Gerichtsurteil zur GEMA-Gebührenpflicht - Update

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Re: Gerichtsurteil zur GEMA-Gebührenpflicht - Update

Beitrag von #1 »Storch » 25. Feb 2016 15:16

Neues Gerichtsurteil zur GEMA-Gebührenpflicht (Informationen des Deutschen Tourismus Verbandes =DTV)

Gute Nachrichten für die Vermieter einzelner privater Ferienwohnungen: Das Oberlandesgericht Köln hat in der zweiten Instanz eine Klage der GEMA auf Vergütungszahlung abgewiesen. Die Verwertungsgesellschaft hatte von der Beklagten die Verwertungsgebühren für die Jahre 2011 und 2012 verlangt. Das OLG Köln entschied nun mit rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2014 (Az. I-6 U 204/13, 6 U 204/13), dass die Vermieter einzelner privater Ferienwohnungen nicht zur Zahlung der GEMA Gebühr verpflichtet sind. Nach Ansicht des Gerichts war dabei unter anderem die Frage maßgeblich, ob die Situation der Eigentümer von einzelnen Ferienwohnungen mit der eines Hotelbetreibers vergleichbar ist. Dies sei nicht der Fall: Zwar erfolge auch die Vermietung einzelner privater Ferienwohnungen „typischerweise an einen im Zeitablauf wechselnden Kreis von Mietern“, sei aber bei der gebotenen wertenden Betrachtung eher mit der Vermietung von Wohnungen als dem Betrieb eines Hotels zu vergleichen. Das aktuelle Urteil des OLG Köln bringt lediglich für die Vermieter einzelner privater Ferienwohnungen mehr Rechtsklarheit – es bleibt aber abzuwarten, wie andere Gerichte derartige Fälle entscheiden werden. Zu der umstrittenen Frage, ob auch die übrigen Vermieter von Ferienwohnungen die GEMA Gebühr nicht zahlen müssen, äußerte sich das Gericht nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

>> Zum Urteil des OLG Köln https://openjur.de/u/723427.html
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Gerichtsurteil zur GEMA-Gebührenpflicht - Update

Beitrag von #2 »Anne » 6. Jul 2017 15:04

aktuell habe ich mich gerade mit der Thematik GEZ u. Gema beschäftigt und wollte euch das auch zur Verfügung stellen

http://www.ferienwohnungen.de/blog/gema ... pflicht-2/

(hier noch mal als Text falls die Seite mal nicht mehr zu finden ist)

Update zur GEMA Gebührenpflicht für Ferienwohnungen

Seit einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2006 verlangen Verwertungsgesellschaften wie die GEMA nicht nur von Hotelbetreibern Lizenzgebühren für das Bereitstellen von Fernsehgeräten, sondern auch von Betreibern von Ferienwohnungen. ferienwohnungen.de berichtete in einem Beitrag vom 29. November 2013 bereits ausführlich über das Urteil und seine Auswirkungen. In einem Nachtrag wurde zudem über ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2014 informiert, worin das Gericht einen Anspruch der GEMA gegen die Verwalterin eines Ferienhausparkes abgelehnt hatte. Zur Begründung hatte das Oberlandesgericht unter anderem ausgeführt, dass die Vermietung einzelner privater Ferienwohnungen eher mit der Vermietung von Wohnungen als mit dem Betrieb eines Hotels vergleichbar sei.

Entscheidung „Königshof“
Zwischenzeitlich entschied nun der Bundesgerichtshof in dem Urteil „Königshof“ vom 17. Dezember 2015, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung zahlen muss, wenn er seinen Hotelgästen lediglich Fernsehgeräte mit einer Zimmerantenne zur Verfügung stellt. Konkret ging es in dem Fall um ein kleines Hotel in Berlin, dessen 21 Zimmer jeweils mit einem Fernsehgerät ausgestattet sind. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der die Hotelgäste das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen können. Darüber hinaus hatten sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof in einer Reihe weiterer Entscheidungen über die konkreten Voraussetzungen einer vergütungspflichtigen öffentlichen Wiedergabe zu entscheiden, welche auch Einfluss auf die Frage der GEMA-Gebührenpflicht bei Ferienwohnungen haben könnten. Leider bringen jedoch auch diese neuen Entscheidungen der Gerichte noch keine Rechtssicherheit für die Betreiber von Ferienwohnungen. Vielmehr sehen sich die Vermieter weiterhin den Forderungen der GEMA ausgesetzt. Dies illustriert auch der nachstehende Fall, der vor dem Amtsgericht Leipzig allerdings zugunsten des Ferienwohnungsbetreibers ausging.

Versäumnisurteil des Amtsgerichts Leipzig
In dem vom Amtsgericht Leipzig entschiedenen Fall ging es um die GEMA-Gebührenpflicht eines Vermieters von fünf Ferienwohnungen. Die Ferienwohnungen sind in zwei verschiedenen Gebäuden untergebracht. Jede Ferienwohnung ist mit einem Fernseher ausgestattet, wofür an beiden Gebäuden jeweils eine Parabolantenne angebracht ist. Zum Empfang der Signale wird zudem in jeder Ferienwohnung ein Receiver zur Verfügung gestellt. Eine Verteileranlage oder eine ähnliche Einrichtung ist nicht vorhanden.

Die GEMA stattete dem Vermieter zunächst einen ihrer typischen Kontrollbesuche ab und sendete ihm wenige Tage später ein Angebot für einen Lizenzvertrag zu. Der Vermieter lehnte die Ansprüche der GEMA unter anderem mit Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ab. Darauf antwortete die GEMA, dass sich das Urteil des Oberlandesgerichts Köln unmittelbar nur auf die Vermittlung von Ferienwohnungen bezogen habe und man das Urteil zudem für ein Fehlurteil halte. Weiterhin behauptete die GEMA, dass ihr eine Reihe von Entscheidungen vorliege, welche die Vergütungspflicht von Ferienwohnungen bejahe. Die Bitte des Vermieters, ihm diese Referenzentscheidungen vorzulegen, blieb allerdings unbeantwortet.

Trotz der Tatsache, dass es lediglich um eine rechtliche Fragestellung ging und der Sachverhalt zwischen dem Vermieter und der GEMA unstreitig war, folgten daraufhin weitere Kontrollbesuche. Zudem erhielt der Vermieter von der GEMA ständig neue Vertragsangebote, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Der Vermieter wies die Forderungen stets mit dem Hinweis zurück, dass nach seiner Auffassung im konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe gegeben sei und berief sich dabei zuletzt auch auf die oben zitierte Entscheidung „Königshof“.

Im Laufe der Korrespondenz summierten sich die Forderungen der GEMA immer mehr – insbesondere auch durch die im Rahmen des Schadenersatzes anfallenden Kontrollkosten der GEMA, die faktisch zu einer Verdoppelung der Gebühren führen. Vor diesem Hintergrund sah sich der Vermieter schließlich gezwungen, die Rechtmäßigkeit der Forderungen gerichtlich abklären zu lassen und beantragte beim Amtsgericht Leipzig die Feststellung, dass der GEMA aufgrund der Zurverfügungstellung von Fernsehern in den Ferienwohnungen des Vermieters keine Ansprüche zustehen. Die GEMA reagierte jedoch nicht auf die Klage, so dass das Amtsgericht Leipzig die GEMA in einem Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilte. Die Entscheidung, in welcher das Amtsgericht lediglich die Schlüssigkeit der Klage zur prüfen hatte, ist mittlerweile rechtskräftig.

Fazit und Empfehlung
Der vorstehende Erfahrungsbericht zeigt, dass die GEMA offenbar nicht sonderlich interessiert daran ist, die Frage der Vergütungspflicht für die Nutzung von Fernsehern in Ferienwohnungen einer abschließenden gerichtlichen Klärung zuzuführen. Denn der Fall hätte sich durchaus angeboten, sich in einem streitigen Verfahren über die Instanzen mit allen relevanten rechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Ob es – wie von der GEMA außergerichtlich behauptet – tatsächlich Urteile gibt, in welchen die Vergütungspflicht von Betreibern von Ferienwohnungen bejaht wurde, ist fraglich. Denn in den einschlägigen juristischen Datenbanken ist keine entsprechende Entscheidung zu finden. Denkbar wäre, dass es sich möglicherweise nur um einseitige Entscheidungen handelt, in welchen sich die Gerichte mit den vorstehend dargestellten Argumenten gerade nicht auseinandersetzen mussten.

Die Frage, wann eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist mithin leider nach wie vor völlig ungeklärt. Dies gilt nicht nur für die Bereitstellung von Fernsehern in Ferienwohnungen, sondern auch für viele andere Fallgestaltungen. Beispielsweise soll die Wiedergabe von Radiosendungen in Zahnarztpraxen vergütungsfrei sein, in Reha-Einrichtungen hingegen vergütungspflichtig. Es wäre daher sehr zu begrüßen, wenn endlich der Gesetzgeber tätig wird und hier für Rechtssicherheit sorgt. Bis dahin gibt es für Ferienwohnungsbetreiber nur zwei Wege das Risiko einer Inanspruchnahme durch die GEMA auszuschließen: Entweder stellt man seinen Gästen lediglich ein Fernsehgerät mit Zimmerantenne (DVB-T) zur Verfügung. Denn dass es sich dabei nicht um eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe handelt, ist durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden. Oder man schließt mit der GEMA einen Lizenzvertrag nach dem Tarif WR-S 1 ab. Sollte es hier später zu einer bindenden Entscheidung kommen, welche eine Vergütungspflicht der Ferienwohnungsbetreiber verneint, kann dieser Lizenzvertrag außerordentlich gekündigt werden.
Grüsse aus dem Nahetal

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