Mittelpunkt unserer Tätigkeit ist ja das Objekt
meintest du hiermit die vermietete Wohnung?
"wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet" = "gewerbliche Vermietung"
dies bedeutet abgeschlossener Raum indem die Hilfsmittel zur Ausübung der Tätigkeit stehen (Schreibtisch, Stuhl, Computer etc.) in deinem Fall in deiner Wohnung
Ohne die Objekte (wenn hiermit Fewos gemeint sind) wäre ja kein Büro notwendig. Also sind die gesamten Kosten die mit der Vermietung der Fewos entstehen absetzbar.
Auch die anteiligen Kosten der Miete/Finanzierungkosten zzgl Raumkosten (Heizung, Wasser, Gebühren etc.) Beispiel Wohnung 100qm, Büro = 10qm. = 10% der Gesamtkosten für Wohnraum sind absetzbar.
Bei uns stellt sich diese Frage nicht weil wir zur Ausübung unserer gewerblichen Tätigkeit sowieso ein Büro benötigen. Dafür setze ich anteilige Kosten der Gesamtkosten in Höhe von ca. 20%
für Werkstatt und Büro an. Bei Vermietung von Fewo nichts. Sonst müsste ich ja nochmal aufteilen. Außerdem nicht notwendig, da nur eine Ferienwohnung.
Das Gerichtsurteil bezog sich auf das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers der in Ausübung seiner Tätigkeit ein Arbeitszimmer benötigt, das ihm von seinem Arbeitgeber nicht gestellt werden kann.
z.B Lehrer
bei nicht gewerblicher Vermietung gilt folgendes (aus Wiso Steuer Sparbuch)
(4) 1 Die Tätigkeit eines Stpfl. zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht im Wesentlichen in der Verwaltung seines Grundbesitzes.
2 Bei nicht umfangreichem Grundbesitz erfordert diese Verwaltung in der Regel keine besonderen Einrichtungen, z.B. Büro, sondern erfolgt von der Wohnung des Stpfl. aus.
3 Regelmäßige Tätigkeitsstätte ist dann die Wohnung des Stpfl..
4 Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Grundstück sind Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG .
[quote]Mittelpunkt unserer Tätigkeit ist ja das Objekt[/quote] meintest du hiermit die vermietete Wohnung?
"wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet" = "gewerbliche Vermietung"
dies bedeutet abgeschlossener Raum indem die Hilfsmittel zur Ausübung der Tätigkeit stehen (Schreibtisch, Stuhl, Computer etc.) in deinem Fall in deiner Wohnung
Ohne die Objekte (wenn hiermit Fewos gemeint sind) wäre ja kein Büro notwendig. Also sind die gesamten Kosten die mit der Vermietung der Fewos entstehen absetzbar.
Auch die anteiligen Kosten der Miete/Finanzierungkosten zzgl Raumkosten (Heizung, Wasser, Gebühren etc.) Beispiel Wohnung 100qm, Büro = 10qm. = 10% der Gesamtkosten für Wohnraum sind absetzbar.
Bei uns stellt sich diese Frage nicht weil wir zur Ausübung unserer gewerblichen Tätigkeit sowieso ein Büro benötigen. Dafür setze ich anteilige Kosten der Gesamtkosten in Höhe von ca. 20%
für Werkstatt und Büro an. Bei Vermietung von Fewo nichts. Sonst müsste ich ja nochmal aufteilen. Außerdem nicht notwendig, da nur eine Ferienwohnung.
Das Gerichtsurteil bezog sich auf das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers der in Ausübung seiner Tätigkeit ein Arbeitszimmer benötigt, das ihm von seinem Arbeitgeber nicht gestellt werden kann.
z.B Lehrer
bei nicht gewerblicher Vermietung gilt folgendes (aus Wiso Steuer Sparbuch)
(4) 1 Die Tätigkeit eines Stpfl. zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht im Wesentlichen in der Verwaltung seines Grundbesitzes.
2 Bei nicht umfangreichem Grundbesitz erfordert diese Verwaltung in der Regel keine besonderen Einrichtungen, z.B. Büro, sondern erfolgt von der Wohnung des Stpfl. aus.
3 Regelmäßige Tätigkeitsstätte ist dann die Wohnung des Stpfl..
4 Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Grundstück sind Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG .