von cbo99 » 26. Jul 2019 07:40
Zum Rat, den Ausweis zu kopieren:
Gem. § 29 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht für Hotels die Verpflichtung, bestimmte Angaben über die beherbergte Person in einem Meldeschein zu dokumentieren, wie etwa Name, Geburtsdatum und Anschrift. Es besteht jedoch keine Prüfpflicht auf Richtigkeit. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Identitätsdaten aus Ausweisdokumenten.
Eine Ausnahme hiervon gilt gem. § 29 Abs. 3 BMG. Hiernach sind ausländische Personen, die auf dem Meldeschein aufzugführen sind, durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Daher besteht eine Prüfpflicht, jedoch keine Pflicht den Personalausweis zu kopieren. Eine solche Kopie könnten hier daher einen Verstoß gegen Art. 5 Abs.1 lit. c DSGVO darstellen.
Zum Rat, den Ausweis zu kopieren:
Gem. § 29 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht für Hotels die Verpflichtung, bestimmte Angaben über die beherbergte Person in einem Meldeschein zu dokumentieren, wie etwa Name, Geburtsdatum und Anschrift. Es besteht jedoch keine Prüfpflicht auf Richtigkeit. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Identitätsdaten aus Ausweisdokumenten.
Eine Ausnahme hiervon gilt gem. § 29 Abs. 3 BMG. Hiernach sind ausländische Personen, die auf dem Meldeschein aufzugführen sind, durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Daher besteht eine Prüfpflicht, jedoch keine Pflicht den Personalausweis zu kopieren. Eine solche Kopie könnten hier daher einen Verstoß gegen Art. 5 Abs.1 lit. c DSGVO darstellen.