von Anne » 21. Okt 2017 13:02
Stand in Deutschland
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015
- VI - Kart. 1/14 (V) -
"Bestpreisklauseln" des HRS-Hotelbuchungsportals kartellrechtswidrig und damit unzulässig
Von HRS praktizierte Bestpreisklauseln bewirken Einschränkung des Wettbewerbs
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das HRS-Hotelbuchungsportal Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 eingelegt, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt wurde.
Vereinbarung einer Bestpreisklausel nimmt anderen Hotelportalen wirtschaftlichen Anreiz
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundeskartellamts. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Bestpreisklausel bewirkt spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung
Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30 % übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.
OLG lässt Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu
Das Oberlandesgericht hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien.
Quelle:
http://mobil.kostenlose-urteile.de/OLG- ... 5bcb5aa66d
HRS gibt auf
HRS-Chef Tobias Ragge hat offenbar keine Lust, sich länger vor Gericht zu streiten. Das Hotelportal gibt sich in Sachen Bestpreis-Klausel geschlagen. Ragge verzichtet darauf, vor den BGH zu ziehen.
23.02.2015, 10:27 Uhr
HRS-Chef Tobias Ragge hat keine Lust mehr, sich Jahre lang vor Gericht zu streiten.
Foto: HRS
„HRS hat jedoch kein Interesse an einem jahrelangen Rechtstreit, der sich unweigerlich ergäbe, wenn der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverweist“, lässt das Kölner Portal per Pressemitteilung verkünden. Anfang Januar hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, was im Dezember 2013 schon das Bundeskartellamt entschieden hatte: Die Bestpreis-Klausel von HRS ist rechtswidrig.
HRS hält weiterhin an seiner Bestpreis-Garantie fest und verspricht den Kunden, dass sie ihr Geld zurück bekommen, wenn sie das Zimmer woanders im Internet zu einem günstigeren Preis finden. Nach wie vor ist HRS das einzige Portal in Deutschland, das für die Bestpreis-Klausel abgemahnt wurde. Immer noch prüft das Bundeskartellamt die Klauseln der HRS-Wettbewerber Booking.com und Expedia.
HRS sieht sich „massiv im Wettbewerb beeinträchtigt“. HRS-Chef Tobias Ragge ist verärgert über die Trägheit des Bundeskartellamts. „International schaffen es die Behörden, konstruktiv mit den beteiligten Unternehmen an einer branchenweiten Lösung zu arbeiten. Das Bundeskartellamt beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit dem Thema und hat es bis heute nicht geschafft, hier einen einheitlichen Standard zu etablieren. Wir erwarten, dass den Worten nun auch Taten folgen.“ Denn: Anfang Januar hatte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, eine „zügige Fortführung“ der laufenden Verfahren gegen die Bestpreis-Klauseln der HRS-Wettbewerber Booking und Expedia angekündigt.
Quelle:
http://biztravel.fvw.de/bestpreis-klaus ... 40806/4070
Stand in Deutschland
[quote]Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015
- VI - Kart. 1/14 (V) -
"Bestpreisklauseln" des HRS-Hotelbuchungsportals kartellrechtswidrig und damit unzulässig
Von HRS praktizierte Bestpreisklauseln bewirken Einschränkung des Wettbewerbs
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH ("HRS") und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das HRS-Hotelbuchungsportal Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 eingelegt, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln" untersagt wurde.
Vereinbarung einer Bestpreisklausel nimmt anderen Hotelportalen wirtschaftlichen Anreiz
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundeskartellamts. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Bestpreisklausel bewirkt spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung
Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30 % übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.
[b]OLG lässt Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu[/b]
Das Oberlandesgericht hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren seien.[/quote]
Quelle:
http://mobil.kostenlose-urteile.de/OLG-Duesseldorf_VI-Kart-114-V_Bestpreisklauseln-des-HRS-Hotelbuchungsportals-kartellrechtswidrig-und-damit-unzulaessig.news20443.htm?sk=683cce9a94a7e822040f965bcb5aa66d
[quote]HRS gibt auf
HRS-Chef Tobias Ragge hat offenbar keine Lust, sich länger vor Gericht zu streiten. Das Hotelportal gibt sich in Sachen Bestpreis-Klausel geschlagen. Ragge verzichtet darauf, vor den BGH zu ziehen.
23.02.2015, 10:27 Uhr
HRS-Chef Tobias Ragge hat keine Lust mehr, sich Jahre lang vor Gericht zu streiten.
Foto: HRS
„HRS hat jedoch kein Interesse an einem jahrelangen Rechtstreit, der sich unweigerlich ergäbe, wenn der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zurückverweist“, lässt das Kölner Portal per Pressemitteilung verkünden. Anfang Januar hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, was im Dezember 2013 schon das Bundeskartellamt entschieden hatte: Die Bestpreis-Klausel von HRS ist rechtswidrig.
HRS hält weiterhin an seiner Bestpreis-Garantie fest und verspricht den Kunden, dass sie ihr Geld zurück bekommen, wenn sie das Zimmer woanders im Internet zu einem günstigeren Preis finden. Nach wie vor ist HRS das einzige Portal in Deutschland, das für die Bestpreis-Klausel abgemahnt wurde. Immer noch prüft das Bundeskartellamt die Klauseln der HRS-Wettbewerber Booking.com und Expedia.
HRS sieht sich „massiv im Wettbewerb beeinträchtigt“. HRS-Chef Tobias Ragge ist verärgert über die Trägheit des Bundeskartellamts. „International schaffen es die Behörden, konstruktiv mit den beteiligten Unternehmen an einer branchenweiten Lösung zu arbeiten. Das Bundeskartellamt beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit dem Thema und hat es bis heute nicht geschafft, hier einen einheitlichen Standard zu etablieren. Wir erwarten, dass den Worten nun auch Taten folgen.“ Denn: Anfang Januar hatte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, eine „zügige Fortführung“ der laufenden Verfahren gegen die Bestpreis-Klauseln der HRS-Wettbewerber Booking und Expedia angekündigt. [/quote]
Quelle:
http://biztravel.fvw.de/bestpreis-klausel-hrs-gibt-auf/393/140806/4070